Gilt der Industriestrompreis auch für mein Unternehmen?
Viele Unternehmen stoßen im Zusammenhang mit steigenden Stromkosten auf Begriffe wie Industriestrompreis, Umlagenbefreiung oder staatliche Entlastung. Doch was steckt konkret dahinter und vor allem: Gilt das auch für mein Unternehmen?
Viele Unternehmen zahlen unnötig hohe Stromkosten, weil sie nicht alle Entlastungen, Befreiungen oder Reduzierungen von Umlagen nutzen. Gleichzeitig herrscht Unsicherheit darüber, was automatisch greift, was beantragt werden muss und welche Unterlagen Energieversorger tatsächlich benötigen.
Entlastung bei Stromkosten: Ist das für mein Unternehmen realistisch?
- Verbrauch unter 100.000 kWh/Jahr: Entlastungen sind meist gering oder nicht möglich
- Verbrauch ab ca. 100.000–1.000.000 kWh/Jahr: Stromsteuerentlastung (§ 9b StromStG) kann relevant sein – abhängig von Branche und Nutzung.
- Verbrauch ab ca. 1 GWh/Jahr (und RLM/IMS-Zähler): Prüfen lohnt sich zusätzlich bei Netzentgelten und einzelnen Sonderregelungen (je nach Lastprofil/Anschluss).
- Sehr stromintensiv + internationaler Wettbewerb: Dann können beihilferechtliche Instrumente (z. B. BesAR/Industrie-Entlastungsmodelle) grundsätzlich in Frage kommen, aber nur bei klaren Kriterien und formaler Antragstellung.
Wichtig!
Für die meisten Mittelständler gilt: Umlagen- und Abgabenbefreiungen sind selten der Haupthebel – der Energiepreis ist fast immer der wirksamste Ansatzpunkt.
Genau hier setzt biddingground an: Statt auf schwer zugängliche Sonderregelungen zu warten, nutzen Unternehmen strukturierten Wettbewerb, um ihren Strompreis transparent zu vergleichen und aktiv zu senken.
Was mit Industriestrompreis gemeint ist?
Einen einheitlichen Industriestrompreis gibt es in Deutschland nicht. In der Praxis meint der Begriff entweder Sonderkundenverträge mit reinen Energiepreisen oder gesetzlich geregelte Entlastungen bei Umlagen, Steuern und Netzentgelten – die jedoch nur für klar definierte Unternehmensgruppen gelten.
Wie setzt sich der Strompreis für Unternehmen zusammen?
- Energiepreis = verhandelbar, ausschreibbar, marktabhängig
- Netzentgelte = regional unterschiedlich, teilweise reduzierbar
- Umlagen (z. B. KWKG, §19 StromNEV, Offshore) = teils reduzierbar, teils fix
- Steuern & Abgaben = z. B. Stromsteuer, Konzessionsabgabe
Umlagen, Steuern und Netzentgelte sind gesetzlich geregelt. Der Energiepreis nicht.
Von welchen Umlagen oder Abgaben kann man sich befreien lassen?
Umlagen- und Abgabenbefreiungen sind gesetzlich geregelt und an klare Voraussetzungen gebunden. Sie greifen nicht automatisch, sondern müssen beantragt oder über den Lieferanten korrekt berücksichtigt werden.
Stromsteuer (§ 9b StromStG)
Die Stromsteuer beträgt weiterhin 2,05 ct/kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können sich einen Großteil rückerstatten lassen, sodass effektiv nur 0,513 ct/kWh verbleiben. Der Antrag erfolgt jährlich rückwirkend beim Hauptzollamt und ist wirtschaftlich meist ab ca. 50.000–100.000 kWh relevant.
Die Entlastung bei der Stromsteuer gilt ausschließlich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Maßgeblich ist dabei nicht die Unternehmensbezeichnung, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gemäß amtlicher Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 2008).
Zum produzierenden Gewerbe zählen insbesondere Unternehmen, die physische Güter herstellen, verarbeiten oder veredeln, zum Beispiel:
Industrie- und Fertigungsbetriebe (z. B. Maschinenbau, Metallverarbeitung, Kunststoff- oder Chemieindustrie)
Lebensmittelproduzenten wie Bäckereien, Molkereien, Schlachtereien oder Getränkehersteller
Handwerksbetriebe mit eigener Produktion, etwa Tischlereien, Druckereien oder Fleischereien
Nicht begünstigt sind dagegen reine Dienstleistungs-, Handels- oder Verwaltungsunternehmen, etwa IT-Dienstleister, Beratungen, Hausverwaltungen oder Einzelhandelsbetriebe ohne eigene Herstellung.
Entscheidend ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens. Dieser wird vom Hauptzollamt anhand des Wirtschaftszweig-Codes und der tatsächlichen Wertschöpfung geprüft. Nur wenn die Produktion im Mittelpunkt steht, kann die Stromsteuer auf den ermäßigten Satz von 0,513 ct/kWh reduziert werden.
KWKG-Umlage
Die KWKG-Umlage steigt 2026 auf rund 0,446 ct/kWh und dient der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Reduzierungen sind nur für stromintensive Unternehmen mit sehr hohen Jahresverbräuchen (typisch > 1 GWh) oder Abnahme aus Hoch- bzw. Höchstspannung möglich.
Eine Reduzierung der KWKG-Umlage wird nicht über einen klassischen Antrag beim Stromlieferanten beantragt. Die Einstufung erfolgt auf Basis gesetzlicher Vorgaben über den zuständigen Netzbetreiber (z. B. Spannungsebene, Verbrauch, Lastprofil). Der Stromlieferant setzt die reduzierte Umlage anschließend abrechnungsseitig um, sofern ihm die entsprechende Einstufung vorliegt. Unternehmen mit BAFA-BesAR-Status profitieren hier von deutlich reduzierten bzw. gedeckelten Umlagesätzen (siehe Abschnitt „BAFA-BesAR im Überblick“).
§19 StromNEV-Umlage
Der Aufschlag für besondere Netznutzung (früher § 19-StromNEV-Umlage) liegt 2026 bei rund 1,559 ct/kWh. Entlastungen sind für Unternehmen möglich, die das Stromnetz entweder besonders gleichmäßig oder außergewöhnlich intensiv nutzen. Man unterscheidet zwei Fälle: Bei einer sogenannten atypischen Netznutzung verursacht ein Betrieb keine relevanten Lastspitzen und trägt nicht zur regionalen Jahreshöchstlast bei – typisch sind kontinuierliche Produktionsprozesse mit konstantem Verbrauch. Eine feste Verbrauchsgrenze gibt es hier nicht, entscheidend ist das gemessene Lastprofil (RLM- oder IMS-Zähler erforderlich).
Alternativ können Unternehmen mit sehr hohem Stromverbrauch profitieren: Ab etwa 10 GWh Jahresverbrauch und mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr sind deutliche Netzentgeltreduzierungen möglich. Der Antrag wird direkt beim zuständigen Netzbetreiber gestellt und von diesem geprüft und genehmigt. Nach Freigabe setzt der Netzbetreiber das reduzierte Netzentgelt fest; die Abrechnung erfolgt anschließend automatisch über den Stromlieferanten. Die Umlage wird also nicht separat gezahlt, die Entlastung wirkt sich unmittelbar auf die Stromrechnung aus. Unternehmen mit BAFA-BesAR-Status profitieren hier von deutlich reduzierten bzw. gedeckelten Umlagesätzen (siehe Abschnitt „BAFA-BesAR im Überblick“).
Offshore-Netzumlage
Die Offshore-Netzumlage steigt 2026 auf rund 0,941 ct/kWh. Sie dient der Finanzierung der Anbindung, des Betriebs und der Absicherung von Offshore-Windparks. Darüber hinaus werden über die Umlage Entschädigungen ausgeglichen, wenn Offshore-Anlagen aufgrund von Netzengpässen oder Verzögerungen beim Netzausbau zeitweise keinen Strom einspeisen können. Für die große Mehrheit der Unternehmen ist keine individuelle Befreiung vorgesehen. Entlastungen gelten ausschließlich für stromkostenintensive Unternehmen, die unter die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach dem Energiefinanzierungsgesetz fallen.
Voraussetzung sind unter anderem ein sehr hoher Stromverbrauch, eine nachgewiesene internationale Wettbewerbsintensität sowie ein Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Wird die Begrenzung genehmigt, wird die Offshore-Umlage nicht vollständig erlassen, sondern auf einen gesetzlich gedeckelten Mindestbetrag von 0,025 ct/kWh reduziert. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über den Stromlieferanten, der die genehmigte Entlastung automatisch in der Stromrechnung berücksichtigt. Für klassische Gewerbe- und mittelständische Unternehmen ohne BesAR-Status bleibt die Offshore-Umlage hingegen vollständig wirksam. Unternehmen mit BAFA-BesAR-Status profitieren hier von deutlich reduzierten bzw. gedeckelten Umlagesätzen (siehe Abschnitt „BAFA-BesAR im Überblick“).
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe ist eine kommunale Abgabe, die Energieversorger an Städte und Gemeinden zahlen, weil sie öffentliche Wege und Flächen für Strom- und Gasleitungen nutzen dürfen. Diese Kosten werden über den Strompreis an die Endkunden weitergegeben. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist nicht bundesweit einheitlich, sondern hängt von der Größe der Kommune ab. Für Strom liegt sie 2026 typischerweise zwischen 1,32 ct/kWh (kleine Gemeinden) und 2,39 ct/kWh (große Städte).
Eine vollständige Befreiung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Allerdings können Industrie- und Sondervertragskunden unter bestimmten Voraussetzungen von reduzierten Sätzen profitieren – insbesondere bei Belieferung außerhalb des Niederspannungsnetzes (z. B. Mittel- oder Hochspannung) oder bei stromintensiver Nutzung. In diesen Fällen wird häufig nur die verminderte Konzessionsabgabe von 0,11 ct/kWh erhoben. Eine separate Antragstellung durch das Unternehmen ist in der Regel nicht erforderlich: Die korrekte Anwendung erfolgt über den Stromlieferanten auf Basis der Netz- und Vertragssituation. Für klassische Gewerbe- und Tarifkunden in der Niederspannung gilt hingegen meist der volle kommunale Satz.
Netzentgelte
Warum sie regional unterschiedlich sind und wann Entlastungen möglich sind.
Netzentgelte machen einen erheblichen Anteil der Stromkosten aus und sind regional sehr unterschiedlich. Ursache dafür ist der dezentrale Aufbau des deutschen Stromnetzes: Unterschiedliche Netzbetreiber, variierende Netzstrukturen, regionale Erzeugungsschwerpunkte sowie abweichende Investitions- und Redispatchkosten führen dazu, dass Netzentgelte je nach Region teils deutlich auseinanderliegen. Unternehmen können diese regionalen Unterschiede nicht beeinflussen, sie sind gesetzlich reguliert und werden vom jeweils zuständigen Netzbetreiber festgelegt.
Entlastungen bei den Netzentgelten sind dennoch möglich, allerdings nur unter klar definierten Voraussetzungen. Entscheidend sind dabei vor allem Verbrauchshöhe, Lastverteilung und Netzanschlussebene. Typische Entlastungstatbestände ergeben sich aus der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV). So können Unternehmen mit sehr gleichmäßigen Lastgängen oder extrem hohen Jahresverbräuchen reduzierte Netzentgelte bzw. individuelle Netzentgelte beantragen. In der Praxis bewegen sich diese Schwellen häufig im Bereich von mehreren Gigawattstunden pro Jahr und setzen in der Regel einen RLM- oder IMS-Zähler voraus.
Ein anschauliches Beispiel sind produzierende Unternehmen, deren elektrische Lasten gezielt gesteuert werden können. Betriebe mit energieintensiven Prozessen – etwa Kühlanlagen, Druckluftsysteme, Schmelzöfen oder mechanische Fertigungsanlagen – haben häufig die Möglichkeit, ihren Leistungsabruf zeitlich zu verlagern oder zu glätten. Werden hohe Leistungsspitzen vermieden oder gleichmäßig über den Tag verteilt, kann dies das Stromnetz entlasten und unter bestimmten Voraussetzungen zu reduzierten Netzentgelten führen.
Ähnliches gilt für Unternehmen, die Lastmanagement, Pufferspeicher oder flexible Produktionsplanung einsetzen. Entscheidend ist dabei nicht allein der jährliche Stromverbrauch, sondern vor allem das Lastprofil: Gleichmäßige, planbare Verbräuche belasten das Netz deutlich weniger als kurze, hohe Leistungsspitzen. Netzbetreiber honorieren solche netzverträglichen Verbrauchsstrukturen in bestimmten Fällen mit individuellen Netzentgeltregelungen oder Entlastungen – stets auf Basis einer technischen Prüfung und Genehmigung.
Der Antrag auf eine Netzentgeltreduzierung wird direkt beim zuständigen Netzbetreiber gestellt – nicht beim Stromlieferanten. Der Netzbetreiber prüft die Lastgangdaten, die Verbrauchsstruktur und die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien. Wird die Reduzierung genehmigt, legt der Netzbetreiber die verminderten Netzentgelte fest und rechnet diese anschließend über den Stromlieferanten ab. Der Lieferant fungiert dabei ausschließlich als Abrechnungsstelle.
Für die Mehrheit der mittelständischen Unternehmen gilt jedoch: Netzentgeltentlastungen bleiben Sonderfälle. Sie erfordern hohe Verbräuche, technische Voraussetzungen und eine aktive Auseinandersetzung mit dem eigenen Lastprofil. Umso relevanter ist es, parallel die beeinflussbaren Kostenbestandteile, insbesondere den Energiepreis, gezielt zu optimieren.
Der politisch diskutierte Industriestrompreis: Was gilt aktuell – und für wen?
Im Jahr 2025 wurde intensiv über einen staatlich subventionierten „Industriestrompreis“ diskutiert.
Wichtig ist die Einordnung: Einen allgemeinen Industriestrompreis für alle Unternehmen gibt es nicht. Stattdessen hat die Bundesregierung ein beihilferechtliches Fördermodell auf den Weg gebracht, das sich ausschließlich an einen engen Kreis sehr stromintensiver Unternehmen im internationalen Wettbewerb richtet. Betroffen sind nach aktuellen Planungen rund 2.000 Unternehmen aus klar definierten Industriebranchen wie Chemie, Metallerzeugung, Glas, Zement oder Papier.
Das Modell sieht keinen neuen Marktpreis vor, sondern eine staatliche Beihilfe, die sich an Terminmarktpreisen orientiert und auf einen Zielpreis von etwa 5 ct/kWh begrenzt ist. Gefördert werden soll dabei nur ein Teil des Stromverbrauchs (typisch 50 %), zudem sind Gegenleistungen verpflichtend, etwa Investitionen in erneuerbare Erzeugung, Effizienzmaßnahmen oder Flexibilisierung. Die Teilnahme setzt einen formellen Antrag voraus und steht unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung. Für den klassischen Mittelstand und die meisten Gewerbebetriebe ist dieses Instrument daher in der Regel nicht relevant – ihre Einsparpotenziale liegen weiterhin vor allem in der optimierten Beschaffung des Energiepreises und nicht in politischen Sonderregelungen.
BAFA-BesAR: Wann Umlagen deutlich reduziert werden.
Ein zentraler Hebel für die Reduzierung mehrerer Strompreisbestandteile ist der sogenannte BAFA-BesAR-Status. Unternehmen, die unter die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) fallen, gelten als besonders stromkostenintensiv und stehen im internationalen Wettbewerb. Ziel der Regelung ist es, diese Unternehmen vor einer strukturellen Benachteiligung durch hohe Stromnebenkosten zu schützen.
Der BesAR-Status wird nicht automatisch vergeben, sondern muss jährlich beim BAFA beantragt werden. Voraussetzung sind unter anderem:
- ein sehr hoher Stromverbrauch,
- ein signifikanter Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung,
- sowie die Zugehörigkeit zu bestimmten, überwiegend industriellen Branchen.
Ist ein Unternehmen im BAFA-Register der Besonderen Ausgleichsregelung gelistet, wirkt sich das direkt und automatisch auf mehrere Umlagen aus. Insbesondere die KWKG-Umlage, die §19-StromNEV-Umlage sowie die Offshore-Umlage werden für BesAR-Unternehmen stark reduziert oder gesetzlich gedeckelt. Der aktuell geltende Mindestbetrag liegt dabei bei 0,025 ct/kWh.
Die technische Umsetzung ist vergleichsweise einfach: Nach Erhalt des BAFA-Bescheids muss das Unternehmen lediglich die Bescheidnummer an den Netzbetreiber bzw. Stromlieferanten weitergeben. Die reduzierten Umlagesätze werden anschließend automatisch über die Stromrechnung angewendet. Ein separater Antrag pro Umlage ist nicht erforderlich.
Wichtig für die Einordnung: Der BesAR-Status betrifft nur einen sehr kleinen Teil der Unternehmen. Für den klassischen Mittelstand ist diese Regelung in der Regel nicht erreichbar. Umso wichtiger ist es, andere beeinflussbare Kostenbestandteile – insbesondere den Energiepreis – aktiv zu optimieren.
Zwischenfazit: Was betrifft den Mittelstand wirklich und was eher nicht?
Die Analyse der Strompreisbestandteile zeigt ein klares Bild: Viele Entlastungsinstrumente sind auf sehr hohe Verbräuche oder besondere Unternehmensmerkmale zugeschnitten. Für den klassischen Mittelstand – also Unternehmen mit moderaten bis mittleren Verbräuchen – bleiben Befreiungen von Umlagen, Netzentgelten oder beihilferechtliche Sonderregelungen häufig theoretisch möglich, praktisch jedoch selten erreichbar.
Gleichzeitig steigen genau diese nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile kontinuierlich an. Damit verschiebt sich der Fokus zwangsläufig auf den Bereich, den Unternehmen unabhängig von Branche, Standort oder Förderfähigkeit aktiv steuern können: den Energiepreis selbst. Ein strukturierter Wettbewerb, transparente Angebotsvergleiche und eine strategische Beschaffung gewinnen damit an Bedeutung – nicht als Ersatz für Entlastungen, sondern als realistisch wirksamster Hebel im Alltag vieler Unternehmen.
Bevor Unternehmen ihren Strom ausschreiben, stellt sich häufig eine zentrale Frage: Wo liegt mein realistisches Marktpreisniveau – und lohnt sich eine Ausschreibung aktuell überhaupt?
Ein indikatives Angebot ist dabei das beste Instrument, um schnell und einfach eine Preisorientierung zu erhalten.
Wichtig zu wissen: Entlastungen wirken nicht automatisch.
Entlastungen bei Stromsteuer, Umlagen oder Netzentgelten greifen nicht automatisch und nicht rückwirkend ohne Antrag. In nahezu allen Fällen ist ein formaler Antrag erforderlich – je nach Regelung beim Hauptzollamt, beim Netzbetreiber oder im Rahmen beihilferechtlicher Verfahren. Die Genehmigung gilt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder für klar definierte Abrechnungszeiträume.
Für Unternehmen bedeutet das: Entlastungen müssen aktiv vorbereitet, beantragt und überwacht werden. Wer erst nach der Abrechnung reagiert, kann Einsparpotenziale häufig nicht mehr realisieren.
Fazit: Steigende Umlagen machen Wettbewerb beim Energiepreis unverzichtbar.
Die aktuellen Entwicklungen zeigen deutlich: Umlagen, Steuern und Abgaben sind kein stabiler Kostenblock, sondern unterliegen politischen, regulatorischen und systemischen Veränderungen. KWKG-Umlage, Offshore-Umlage und Netzentgeltbestandteile sind 2026 erneut gestiegen – und weitere Anpassungen sind auch in den kommenden Jahren wahrscheinlich. Für die meisten Unternehmen bestehen hier keine oder nur sehr eingeschränkte Befreiungsmöglichkeiten.
Damit bleibt für den Großteil des Mittelstands nur ein realistisch beeinflussbarer Hebel: der Energiepreis selbst. Dieser lässt sich weder politisch deckeln noch dauerhaft fix vorhersagen – wohl aber durch Wettbewerb optimieren. Strukturierte Ausschreibungen, transparente Angebotsvergleiche und eine strategische Beschaffung über mehrere Jahre ermöglichen es Unternehmen, steigende Umlagen zumindest teilweise zu kompensieren und ihre Energiekosten aktiv zu steuern.
Kurz gesagt: Wenn die nicht beeinflussbaren Kosten steigen, gewinnt die Optimierung der beeinflussbaren Kosten an Bedeutung. Genau hier setzt eine professionelle, digitale Energieausschreibung mit biddingground an.
FAQs
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